Allgemeine Geschäftsbedingungen (PDF)
1. Geltung der Bedingungen
1.1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Matec erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Bedingungen für Lieferungen und Leistungen (nachfolgend: Geschäftsbedingungen), soweit keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen sind. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an Vertragspartner von Matec, selbst wenn sie nicht nochmals vereinbart werden.
1.2. Entgegenstehenden oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
1.3. Diese Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne der §§ 310 Abs. 1, 14 BGB (Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliche Sondervermögen).
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1. Die Angebote der Matec sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
2.2. Die in Angeboten Katalogen, auf Datenträgern, in elektronischen Medien, und sonstigen Werbeaussendungen enthaltenen Angaben, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- oder Maßangaben bzw. sonstigen technischen Daten sowie in Bezug genommenen E-, DIN-, VDE- Normen oder – Daten stellen – sofern nicht ausdrücklich als solche bezeichnet – keine Garantien sondern lediglich Beschaffenheitsangaben dar. Bis zum Zustandekommen des Vertrages können diese jederzeit berichtigt werden – es sei denn, es handelt sich um Angaben, die in einem Angebot der Matec bereits als verbindlich bezeichnet sind.
2.3. Allein maßgeblich für Rechtsbeziehungen zwischen MATEC und dem Vertragspartner ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Mündliche Zusagen von Matec, einschließlich der Mitarbeiter der Matec sind rechtlich unverbindlich und werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich dies nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
2.4. Die Matec behält sich sämtliche Urheber- und Eigentumsrechte an Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Beschreibungen, Mustern, Kostenvoranschlägen, und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Sie dürfen ohne ausdrückliche Genehmigung der MATEC weder weitergegeben, veröffentlicht, vervielfältigt oder sonstigen Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind Unterlagen und Datenträger ohne Zurückhaltung von Kopien zurückzugeben.
3. Preise
3.1. Soweit nicht anders angegeben, hält sich die Matec an die in einem als verbindlich bezeichneten Angebot enthaltenen Preise 30 Tage ab Ausstellungsdatum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung der Matec für den aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
3.2. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
3.3. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, in EURO ab Werk einschließlichbVerladung im Werk; jedoch ausschließlich Verpackung und zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
3.4. Soweit zwischen Vertragsschluss und vereinbartem und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als 6 Monate liegen und die Matec sich nicht in Lieferverzug befindet, gelten die zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung geltenden Preise der Matec, es sei denn, es wurde ausdrücklich eine Festpreisabrede für einen bestimmten Zeitraum getroffen.
3.5. Bei Preiserhöhungen von Vorlieferanten sowie unerwarteten Steigerungen der Lohn- und Transportkosten ist Matec berechtigt, die vereinbarten Preise angemessen zu erhöhen, sofern keine ausdrückliche Festpreisabrede für einen bestimmten Zeitraum getroffen wurde.
4. Lieferungen und Leistungen
4.1. Von Matec in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen sind unverbindlich, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.
4.2. Matec haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- und/oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht sind, die Matec nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse Matec die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist , ist Matec zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt Matec dem Besteller sobald wie möglich mit.
4.3. Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber Matec vom Vertrag zurücktreten.
4.4. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die Matec von ihrer Verpflichtung frei gestellt, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
4.5. Die Matec ist zu Teillieferungen und -leistungen berechtigt, sofern: die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist, dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.
4.6. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen der Matec setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit Matec die Verzögerung zu vertreten hat.
4.7. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so ist die Matec berechtigt, Ersatz des ihr entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Unterganges auf den Besteller über.
4.8 Alle Lieferungen und Leistungen sind so zu erbringen, dass bei der Auswahl, Herstellung von Produkten sowie der Erbringung von Leistungen die Minimierung des Energieeinsatzes berücksichtigt wird. Durch den Einsatz der besten verfügbaren und wirtschaftlich vertretbaren Technik ist eine hohe Energieeffizienz der Produkte bzw. Leistungen durch den Auftragnehmer und von ihm beauftragten Unterauftragnehmer sicherzustellen.
5. Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der MATEC verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder MATEC noch andere Leistungen übernommen hat. Wird der Versand auf Wunsch oder durch Verschulden des Bestellers verzögert oder nicht ausgeführt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Besteller über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und MATEC dies dem Besteller angezeigt hat.
6. Rechte des Bestellers wegen Mängeln
6.1. Die Produkte werden frei von Rechts-, und Sachmängeln geliefert; die Frist für die Geltendmachung der Mängelansprüche beträgt 1 Jahr ab Beginn der gesetzlichen Verjährung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt, insbesondere für Bauwerke und Sachen für Bauwerke (§§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB), Rückgriffsansprüche (§ 479 Abs. 1 BGB) oder bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Für Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Fristen. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
6.2. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen der MATEC nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängeln der Produkte.
6.3. Die gelieferte Ware ist unverzüglich nach Ablieferung an den Besteller oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel und anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Besteller genehmigt, wenn der Besteller gegenüber MATEC nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge macht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Besteller genehmigt, wenn die Mängelrüge MATEC gegenüber nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte.
6.4. Im Falle einer Mitteilung des Bestellers, dass die Produkte einen Mangel aufweisen, verlangt die MATEC nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten, dass a) das mangelhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur und anschließender Rücksendung an die MATEC geschickt wird, b) der Besteller das mangelhafte Teil bzw. Gerät bereithält und ein Servicetechniker der MATEC zum Besteller geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen. Stellt sich jedoch ein Mängelbeseitigungsverlangen des Bestellers als unberechtigt heraus, kann MATEC die hieraus entstandenen Kosten (insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) vom Besteller verlangen zu ersetzen.
6.5. In dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. der Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und der MATEC den Ersatz der erfolgten Aufwendung zu verlangen. Der Besteller hat MATEC darüber sofort zu verständigen.
6.6. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort, als die Niederlassung des Bestellers oder den ursprünglich vereinbarten Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
6.7. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, sofern die Frist nach den gesetzlichen Vorschriften nicht entbehrlich ist, so kann der Besteller nach seiner Wahl die Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
6.8. Eine Haftung für eine normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
6.9. Ansprüche wegen Mängeln gegen die MATEC stehen nur dem unmittelbaren Besteller zu und sind nicht abtretbar.
6.10. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478,479 BGB).
7. Ersatzteile
Die MATEC wird für die Dauer von 5 Jahren ab Auslieferung einer Maschine Ersatzteile für dieselbe zu den jeweils gültigen Ersatzteilpreisen liefern.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die MATEC aus dem Kaufvertrag oder einer laufenden Geschäftsbeziehung gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, werden Matec gegenüber folgende Sicherheiten gewährt, die MATEC auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderung um mehr als 10 % übersteigt.
8.2. Die Ware bleibt Eigentum der MATEC. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für die MATEC als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das (Mit-)Eigentum der MATEC durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf die MATEC übergeht. Der Besteller verwahrt das (Mit-)Eigentum der MATEC unentgeltlich.
8.3. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er sich nicht in Verzug befindet. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware sind vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen nicht zulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang bzw. in Höhe des Miteigentumsanteils von Matec (einschl. der jeweils anfallenden USt) an die MATEC ab. MATEC nimmt hiermit die Abtretung an. Die MATEC ermächtigt den Besteller widerruflich, die an die MATEC abgetretene Forderung für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Ist dies der Fall, so kann MATEC verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und die Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und der Schuldnerin (sowie Dritten) die Abtretung mitteilt.
8.4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware – insbesondere Pfändungen – wird der Besteller auf das Eigentum der MATEC hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen, damit die MATEC ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage, der MATEC die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.
8.5. Bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten – insbesondere Zahlungsverzug – ist die MATEC berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt grundsätzlich kein Rücktritt vom Vertrag.
9. Zahlung
9.1. Soweit nichts anderes vereinbart, sind die Rechnungen der MATEC innerhalb von 14 Kalendertagen nach dem Rechnungsausstellungsdatum, spätestens jedoch 30 Tage nach Lieferung, ohne Abzug fällig.
9.2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die MATEC über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
9.3. Gerät der Besteller in Verzug, so ist die MATEC berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens durch die MATEC ist zulässig.
9.4. Wenn der MATEC nach Vertragsabschluss Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von MATEC durch den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird, insbesondere wenn dieser einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, so ist die MATEC berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen hat. Die MATEC ist in diesem Fall außerdem berechtigt, für noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
9.5. Der Besteller ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.
9.6. Der Besteller ist nicht berechtigt, der MATEC gegenüber Rechte auf Zurückbehaltung geltend zu machen, es sei denn, diese beruhen auf demselben Vertragsverhältnis.
10. Konstruktionsänderungen
Die MATEC behält sich das Recht vor, Konstruktionsänderungen vorzunehmen, soweit der vertraglich beim Besteller vorausgesetzte Gebrauch des Liefergegenstandes dadurch nicht beeinträchtigt wird und diese nicht unzumutbar ist. MATEC ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
11. Schutzrechte
11.1. Die MATEC wird den Besteller und dessen Abnehmer wegen Ansprüchen aus Verletzungen von Urheberrechten, Marken oder Patenten freistellen, es sei denn, der Entwurf eines Liefergegenstandes stammt vom Besteller. Die Freistellungsverpflichtung der MATEC ist betragsmäßig auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Zusätzliche Voraussetzung für die Freistellung ist, dass der MATEC die Führung von Rechtsstreiten überlassen wird und dass die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich der Bauweise der Liefergegenstände der MATEC ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen Produkten zuzurechnen ist.
11.2. Die MATEC hat wahlweise das Recht, sich von den in Absatz 1 übernommenen Verpflichtungen dadurch zu befreien, dass sie entweder a) die erforderlichen Lizenzen bezüglich der angeblich verletzten Patente beschafft oder b) dem Besteller auf eigene Kosten innerhalb eines angemessenen Zeitraumes einen geänderten Liefergegenstand bzw. Teile davon zur Verfügung stellt, die im Falle des Austausches gegen den verletzten Liefergegenstand, bzw. dessen Teil den Verletzungsvorwurf bzw. dessen Teile den Verletzungsvorwurf bezüglich des Liefergegenstandes beseitigen, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt. Gelingt dies MATEC nicht, so ist der Besteller berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Bestellers unterliegen den Beschränkungen des § 13 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.
12. Geheimhaltung
Falls nicht ausdrücklich mittels AGB oder schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die der MATEC im Zusammenhang mit der Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.
13. Haftung
13.1. Schadensersatzansprüche sind, unabhängig von der Art der Pflichtverletzung und einschließlich für unerlaubte Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
13.2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die MATEC für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Vertragswesentlich sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
13.3. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von der MATEC garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Besteller gegen solche Schäden abzusichern oder es liegt vorsätzliches, grob fahrlässiges Handeln oder die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vor.
13.4. Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in den Absätzen 1 bis 3 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens der MATEC entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
13.5. Soweit die Haftung der MATEC ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der MATEC.
14. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
14.1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der MATEC und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
14.2. Ist der Besteller Kaufmann i.S.d. HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Döbeln. Die MATEC ist auch berechtigt, den Besteller an seinem Sitz zu verklagen.
Stand: 03/2015